Obgleich auch Vertretungshandlungen Teil der Geschäftsführung darstellen1719, bedarf es doch einer strikten Trennung zwischen Geschäftsführung und Vertretung. Während es sich bei der Geschäftsführungsbefugnis um das rechtliche Dürfen beziehungsweise Müssen im Innenverhältnis handelt (§ 20 Abs 1 GmbHG), bedeutet Vertretungsmacht das rechtliche Können im Außenverhältnis. Die Vertretung betrifft demnach jenen Bereich, in welchem die Gesellschaft durch rechtsgeschäftliches Handeln der Geschäftsführer verpflichtet werden kann (§ 20 Abs 2 GmbHG). Die Geschäftsführung ist weiter als die Vertretung, da Erstere nicht bloß rechtsgeschäftliche Handlungen umfasst.

