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H. Anmeldung zum Firmenbuch

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

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Die jeweiligen Geschäftsführer, das Erlöschen und eine Änderung ihrer Vertretungsbefugnis sind unverzüglich17131713Geraten die Geschäftsführer hierbei in Verzug, so können Zwangsstrafen gemäß § 24 FBG gegen sie verhängt werden. zum Firmenbuch anzumelden. Der Anmeldung ist der Nachweis der Bestellung oder der Änderung in beglaubigter Form beizufügen. Zugleich haben neue Geschäftsführer ihre Unterschrift vor dem Gericht zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form vorzulegen (§ 17 Abs 1 GmbHG).

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