Gemäß § 16a GmbHG können Geschäftsführer unbeschadet der Entschädigungsansprüche1707 der Gesellschaft ihnen gegenüber aus bestehenden Verträgen ihren Rücktritt erklären (bedingungsfeindliche Willenerklärung); liegt ein wichtiger Grund hierfür vor, so kann der Rücktritt mit sofortiger Wirkung erklärt werden, sonst - dh wenn kein wichtiger Grund vorliegt (zB Verlust des Vertrauens in die Kooperationsbereitschaft anderer Gesellschaftsorgane, ehrverletzendes Verhalten anderer organschaftlicher Vertreter oder Gesellschafter, eigene Unfähigkeit zur Funktionsausübung)1708 - wird der Rücktritt erst nach Ablauf von 14 Tagen wirksam. Zur Frage, ob drohende Haftungsrisiken in Anbetracht einer bevorstehenden Krise einen wichtigen Rücktrittsgrund liefern vgl Reich-Rohrwig, GmbH-Recht I Rz 2/669; zurückhaltend Koppensteiner § 16a GmbHG Rz 7; Dellinger, ZIK 1997, 12; Schima, RdW 1997, 61 f, verneinend Krejci, Gesellschaftsrecht I 117.

