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G. Rücktritt

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

2873
Gemäß § 16a GmbHG können Geschäftsführer unbeschadet der Entschädigungsansprüche17071707Vgl hierzu Krejci, Gesellschaftsrecht I 117, unter Hinweis darauf, dass unaufschiebbare Geschäfte trotz Rücktritts noch weitergeführt beziehungsweise vollendet werden müssen (§ 1025 ABGB). der Gesellschaft ihnen gegenüber aus bestehenden Verträgen ihren Rücktritt erklären (bedingungsfeindliche Willenerklärung); liegt ein wichtiger Grund hierfür vor, so kann der Rücktritt mit sofortiger Wirkung erklärt werden, sonst - dh wenn kein wichtiger Grund vorliegt (zB Verlust des Vertrauens in die Kooperationsbereitschaft anderer Gesellschaftsorgane, ehrverletzendes Verhalten anderer organschaftlicher Vertreter oder Gesellschafter, eigene Unfähigkeit zur Funktionsausübung)17081708Näheres hierzu bei Koppensteiner § 16a GmbHG Rz 8 mwN sowie bei Krejci, Gesellschaftsrecht I 117. - wird der Rücktritt erst nach Ablauf von 14 Tagen wirksam. Zur Frage, ob drohende Haftungsrisiken in Anbetracht einer bevorstehenden Krise einen wichtigen Rücktrittsgrund liefern vgl Reich-Rohrwig, GmbH-Recht I Rz 2/669; zurückhaltend Koppensteiner § 16a GmbHG Rz 7; Dellinger, ZIK 1997, 12; Schima, RdW 1997, 61 f, verneinend Krejci, Gesellschaftsrecht I 117.

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