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F. Beendigung des Anstellungsverhältnisses

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

1. Allgemeines

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Von der Abberufung aus der körperschaftlichen Organstellung ist die Kündigung des Anstellungsvertrags zu unterscheiden. Je nachdem, ob es sich um einen unbefristeten oder befristeten Anstellungsvertrag handelt und der Geschäftsführer Arbeitnehmer ist oder nicht, kann eine ordentliche Kündigung oder bloß eine Kündigung aus wichtigem Grund (Entlassung) erfolgen16881688Weiterführend Reich-Rohrwig, GmbH-Recht I Rz 2/128 ff; Koppensteiner § 16 GmbHG Rz 34 ff; Harrer, wbl 1998, 108 f; vgl ferner Fantur/Zehetner, ecolex 1997, 846 ff sowie Fantur/Zehetner, ecolex 1998, 918 ff.. Auch der Geschäftsführer kann nach Maßgabe der arbeitsrechtlichen Vorschriften kündigen; die Kündigung ist regelmäßig mit der Niederlegung des Amts zu verbinden.

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