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E. Abberufung aus dem organschaftlichen Mandat

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

1. Vorbemerkung

2836
Im Gegensatz zum AktG sieht das GmbHG keine zeitliche Beschränkung der Organstellung vor. Allerdings besteht auch hier die Möglichkeit einer Befristung des Mandats. Selbst bei einer zeitlich befristeten Bestellung kann das Mandat grundsätzlich auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes jederzeit iSv § 16 Abs 1 GmbHG widerrufen werden. Der Zweck dieser Norm liegt darin, organisatorische Maßnahmen rasch und effektiv durchsetzen zu können16081608 Krejci, Gesellschaftsrecht I 112; vgl auch Harrer, wbl 2000, 255 ff..

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