Im Gegensatz zum AktG sieht das GmbHG
keine zeitliche Beschränkung der Organstellung vor. Allerdings besteht auch hier die Möglichkeit einer Befristung des Mandats. Selbst bei einer zeitlich befristeten Bestellung kann das Mandat grundsätzlich auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes jederzeit iSv § 16 Abs 1 GmbHG widerrufen werden. Der Zweck dieser Norm liegt darin, organisatorische Maßnahmen rasch und effektiv durchsetzen zu können.