vorheriges Dokument
nächstes Dokument

B. Zusammensetzung

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

2825
Die GmbH muss einen oder mehrere Geschäftsführer haben (§ 15 Abs 1 GmbHG); die Festlegung der Zahl bleibt grundsätzlich den Gesellschaftern überlassen. Die Zahl bestimmt gewöhnlich der Gesellschaftsvertrag. Kreditinstitute (einschließlich Kapitalanlagegesellschaften, § 1 Abs 1 Z 13 BWG) müssen durch mindestens zwei Geschäftsführer vertreten werden (§ 5 Abs 1 Z 12 BWG).

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!