Die GmbH muss einen oder mehrere Geschäftsführer haben (§ 15 Abs 1 GmbHG); die Festlegung der Zahl bleibt grundsätzlich den Gesellschaftern überlassen. Die Zahl bestimmt gewöhnlich der Gesellschaftsvertrag. Kreditinstitute (einschließlich Kapitalanlagegesellschaften, § 1 Abs 1 Z 13 BWG) müssen durch mindestens zwei Geschäftsführer vertreten werden (§ 5 Abs 1 Z 12 BWG).

