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A. Begriff

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

1. Fremdgeschäftsführer - Gesellschafter-Geschäftsführer

2800
Der Geschäftsführer ist notwendiges Organ der GmbH und zu deren Verwaltung und Vertretung berufen. Auch wenn er, wie sehr häufig, Gesellschafter der GmbH ist, bedarf er einer förmlichen Bestellung. Denn die Mitgliedschaft zur GmbH berechtigt nicht eo ipso zur Geschäftsführung (Drittorganschaft; Fremdorganschaft)15141514Trotz der personalistischen Züge der GmbH besteht hier keine Selbstorganschaft wie bei den Personengesellschaften (OG und KG); die Gesellschafter sind nicht geborene Vertreter der GmbH. Vgl in diesem Zusammenhang auch die besondere Konstellation bei der GmbH & Co KG, wo der Geschäftsführer der GmbH auch organschaftlicher Vertreter der GmbH & Co KG ist, somit im Ergebnis ebenfalls mittelbar Fremdorganschaft besteht. Allgemein zum Begriff Krejci, Gesellschaftsrecht I 81 f..

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