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C. Rechtsverhältnis zwischen den Mitgliedern eines Kollegialorgans

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

2827
Die einzelnen Organpersonen eines Kollegialorgans haben ihre Funktion regelmäßig gemeinsam auszuüben und sind demgemäß zur Kooperation verpflichtet; dies gilt grundsätzlich auch bei Ressortaufteilung oder Geschäftsverteilung15741574 Krejci, Gesellschaftsrecht I 109.. Ferner haben auch die verschiedenen Gesellschaftsorgane vertrauensvoll zusammenzuarbeiten. Daraus resultieren auch Pflichten der einzelnen Organpersonen; diese bestehen allerdings nur gegenüber den Mitgliedern des Kollegialorgans, dem sie angehören beziehungsweise gegenüber dem Kollegium der anderen Kollegialorgane insgesamt, nicht aber auch im Verhältnis zu einzelnen Organpersonen eines anderen Kollegialorgans15751575 Krejci, Gesellschaftsrecht I 109 f, wonach die kollegiale Kooperationspflicht grundsätzlich gegenüber der Gesellschaft bestehe, aber die Bestellungen der einzelnen Organwalter als Verträge zugunsten der jeweils anderen Organwalter iSv § 881 ABGB wirkten..

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