Die einzelnen Organpersonen eines Kollegialorgans haben ihre Funktion regelmäßig gemeinsam auszuüben und sind demgemäß zur Kooperation verpflichtet; dies gilt grundsätzlich auch bei Ressortaufteilung oder Geschäftsverteilung1574. Ferner haben auch die verschiedenen Gesellschaftsorgane vertrauensvoll zusammenzuarbeiten. Daraus resultieren auch Pflichten der einzelnen Organpersonen; diese bestehen allerdings nur gegenüber den Mitgliedern des Kollegialorgans, dem sie angehören beziehungsweise gegenüber dem Kollegium der anderen Kollegialorgane insgesamt, nicht aber auch im Verhältnis zu einzelnen Organpersonen eines anderen Kollegialorgans1575.

