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A. Allgemeines

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

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Die Gründung der GmbH vollzieht sich verglichen mit der AG-Gründung verhältnismäßig einfach und kostengünstig.

Es gilt uneingeschränkt das Normativsystem 10901090Siehe nur Reich-Rohrwig, NZ 1981, 22; Reich-Rohrwig, GmbH-Recht 444, 456 f; Kastner/Doralt/Nowotny, Gesellschaftsrecht 343; Begriffsbestimmung bei Krejci, Gesellschaftsrecht I 53..

Selten wird eine Vorgründungsgesellschaft (= Vereinigung der künftigen Gesellschafter vor Abschluss des Gesellschaftsvertrags) durch Abschluss eines notariatsaktpflichtigen10911091OGH GesRZ 1981, 178. Vorvertrags gebildet10921092Dazu OGH SZ 54/69 = GesRZ 1981, 178 (Ostheim); Koppensteiner § 2 GmbHG Rz 7; zum Begriff auch Krejci, Gesellschaftsrecht I 69 f.. Die von der Vorgründungsgesellschaft zu unterscheidende Vorgesellschaft (Vor-GmbH) entsteht dagegen stets im Zuge der Gründung; ihre Rechtsnatur und die Haftung für Verbindlichkeiten aus der Zeit zwischen Gründung und Eintragung wurden in Lehre und Rsp kontroversiell diskutiert10931093Vgl hierzu nur Harrer, Haftung 221, insb auch FN 3 mwN und dem Begriff der „unechten“ oder „fehlgeschlagenen Vorgesellschaft“. Davon spricht man, wenn die Gründer zwar einen formgültigen Gesellschaftsvertrag geschlossen, aber von Anfang an nicht die Absicht haben, die Eintragung der GmbH herbeizuführen. Gleiches gilt, wenn die Eintragungsabsicht nachträglich aufgegeben oder die Eintragung rechtskräftig abgelehnt wird (OGH ecolex 1992, 636; Reich-Rohrwig, GmbH-Recht2 I Rz 1/545; Koppensteiner § 2 GmbHG Rz 27; Krejci, Gesellschaftsrecht I 68 f). Diesfalls fehlt es an jenen Aspekten, die es rechtfertigen die Vor-GmbH haftungsrechtlich und organisatorisch in Annäherung zur Kapitalgesellschaft zu sehen und ihr zumindest partielle Rechtsfähigkeit zuzubilligen (vgl dazu die Nachweise bei Harrer, Haftung 221, FN 3). Vielmehr entspricht es der überwiegenden Ansicht, diese Gesellschaft als GesBR oder O(H)G (da nach geltendem Recht auch für die OG uneingeschränkt das Normativsystem gilt, kommt eine Behandlung als OG nicht mehr in Betracht) zu behandeln. Skeptisch zur Notwendigkeit dieser Differenzierung Koppensteiner § 2 GmbHG Rz 27..

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