Beim monistischen System17 führt das Verwaltungsorgan die Geschäfte der Genossenschaft, das für Europäische Genossenschaften mit Sitzstaat Österreich auch Verwaltungsrat genannt wird (vgl § 26 SCEG). Die Mitglieder führen nicht nur die Geschäfte, sondern üben auch Kontrollfunktion aus. Dem Verwaltungsrat kommen im monistischen System also die Rechte und Pflichten sowohl des Aufsichtsrats als auch des Verwaltungsrats zu (§ 24 Abs 2 SCEG).

