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C. Haftung des Vorstands, Aufsichtsrats und des Verwaltungsrats

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

2053
Gemäß Art 51 SCE-VO haften die Mitglieder des Leitungs-, Aufsichts- oder Verwaltungsorgans gemäß den im Sitzstaat der SCE für Genossenschaften maßgebenden Rechtsvorschriften (siehe § 23 GenG für den Vorstand; § 24 Abs 7 GenG für den Aufsichtsrat) für den Schaden, welcher der SCE durch eine Verletzung der ihnen bei der Ausübung ihres Amts obliegenden gesetzlichen, satzungsmäßigen oder sonstigen Pflichten entsteht.



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