Beim dualistischen System führt das sogenannte Leitungsorgan die
Geschäfte in eigener Verantwortung.
Bei SCE mit Sitzstaat Österreich wird das Leitungsorgan als
Vorstand bezeichnet (§ 26 SCEG). Der Vorstand wird, sofern dies in der Satzung vorgesehen ist, gemäß Art 37 Abs 2 SCE-VO iVm § 22 SCEG von der Generalversammlung bestellt und abberufen. Ansonsten erfolgt die Bestellung und Abberufung vom Aufsichtsorgan (Art 37 Abs 2 SCE-VO).