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VI. Organe

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

2040
Die SCE-VO lässt die Führung der Europäischen Genossenschaft sowohl in Form des dualistischen (Art 37 ff SCE-VO) als auch des monistischen Systems (Art 42 ff SCE-VO) zu. Die Verordnung enthält für beide Systeme gemeinsame Vorschriften in den Art 45 bis 51 SCE-VO.



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