Die SCE-VO lässt die Führung der Europäischen Genossenschaft sowohl in Form des dualistischen (Art 37 ff SCE-VO) als auch des monistischen Systems (Art 42 ff SCE-VO) zu. Die Verordnung enthält für beide Systeme gemeinsame Vorschriften in den Art 45 bis 51 SCE-VO.