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F. Verlust der Mitgliedschaft

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

2037
Die Mitgliedschaft an der Europäischen Genossenschaft endet gemäß § 15 Abs 1 SCE-VO:

durch Austritt durch Ausschluss eines Mitglieds, das sich eines schwerwiegenden Verstoßes gegen seine Pflichten schuldig gemacht hat oder gegen die Interessen der SCE handelt,

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