Sofern in der Satzung bei der Gründung nichts anderes vorgesehen wurde, haftet ein Mitglied der Genossenschaft nur bis zur Höhe seines eingezahlten Geschäftsanteils (Art 1 Abs 2 SCE-VO). Für die Mitglieder der Europäischen Genossenschaft kann aber auch eine beschränkte Haftung in der Satzung vorgesehen werden. Dann muss der Firma der SCE auch der Zusatz „mit beschränkter Haftung“ beigefügt sein (vgl Art 1 Abs 2; Art 10 Abs 1 SCE-VO).

