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C. Pflichten der Genossenschafter

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

2030
Mit dem Beitritt verpflichtet sich der Genossenschafter zur Übernahme eines oder mehrerer Geschäftsanteile. Die Satzung kann gemäß Art 4 Abs 7 SCE-VO eine Mindestanzahl von Geschäftsanteilen festlegen, die zum Erwerb der Mitgliedschaft erforderlich ist. Gegen Bareinlagen ausgegebene Geschäftsanteile müssen am Tag der Beteiligung zu mindestens 25% ihres Nennwerts eingezahlt werden; der Rest ist dann innerhalb von höchstens fünf Jahren einzuzahlen (Art 4 Abs 4 SCE-VO)1515Die Satzung der SCE kann jedoch auch eine kürzere Frist vorsehen (vgl Art 4 Abs 4 SCE-VO).. Die Geschäftsanteile der Mitglieder dürfen nicht gegen Verpflichtungen zu Arbeits- oder Dienstleistungen ausgegeben werden (Art 4 Abs 2 SCE-VO). Gegen Sacheinlagen ausgegebene Geschäftsanteile erfordern die vollständige Einbringung zum Zeitpunkt der Beteiligung; es finden die für Aktiengesellschaften geltenden Bestimmungen über die Bestellung von Sachverständigen und die Bewertung von Einlagen, die keine Bareinlagen sind, entsprechende Anwendung (Art 4 Abs 5 iVm Abs 6 SCE-VO; §§ 25 ff AktG, 201 ff UGB).

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