Die Mindestzahl der Gründungsmitglieder einer SCE beträgt fünf natürliche oder zwei juristische Personen aus zwei verschiedenen EU-Ländern (Personalstatut)14. Neben den Gründern können auch zu einem späteren Zeitpunkt Rechtspersonen die Mitgliedschaft erwerben. Dies bedarf dann entweder der Zustimmung des Leitungsorgans (Vorstand; dualistisches System, unten VI.A.) oder der des Verwaltungsorgans (Verwaltungsrat; monistisches System, unten VI.B.). Gegen eine Ablehnung kann in der Generalversammlung Einspruch erhoben werden (Art 14 Abs 1 SCE-VO). Gemäß Art 14 Abs 2 SCE-VO kann die Mitgliedschaft in der Satzung von weiteren Bedingungen abhängig gemacht werden, wie zB der Einzahlung eines Mindestbetrags auf den Geschäftsanteil oder Bedingungen im Zusammenhang mit dem Gegenstand der SCE.

