Im Gegensatz zu den Bestimmungen des GenG, denen die Anordnung eines Mindestkapitals fremd ist (siehe Genossenschaften I.A.1.), normiert Art 3 Abs 2 SCE-VO das Erfordernis eines Mindestkapitals für eine SCE in der Höhe von 30.000 Euro. Die Satzung hat gemäß Art 3 Abs 4 SCE-VO einen Betrag (von zumindest 30.000 Euro; Abs 2) festzusetzen, den das Grundkapital auch bei Rückzahlung des Geschäftsguthabens ausscheidender Mitglieder nicht unterschreiten darf. Der Anspruch aus der SCE ausscheidender Mitglieder auf Rückzahlung ihrer Geschäftsguthaben innerhalb der Fristen nach Art 16 SCE-VO wird ausgesetzt, solange diese Rückzahlung ein Absinken des Grundkapitals unter den vorgeschriebenen Mindestbetrag zur Folge hätte.

