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E. Eintragung und Mitarbeiterbeteiligung

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

2016
Gemäß Art 11 Abs 1 SCE-VO ist jede SCE im Sitzstaat entsprechend dem für Aktiengesellschaften maßgebenden Recht in ein nach dem Recht dieses Staates bestimmtes Register (in Österreich: Firmenbuch; § 4 SCEG) einzutragen (siehe §§ 28 ff AktG; §§ 3 u 5 FBG).

2017
Im Fall einer SCE, die von mindestens zwei juristischen Personen sowie im Wege der Umwandlung gegründet wird, kann gemäß Art 11 Abs 2 SCE-VO die Eintragung erst dann erfolgen, wenn

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