Nach Art 2 SCE-VO sind für die Gründung mindestens fünf natürliche Personen oder zwei Gesellschaften iSd Art 48 Abs 2 EG9 bzw juristische Personen, die nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründet worden sind, erforderlich. Diese müssen aus zumindest zwei verschiedenen Mitgliedstaaten kommen (Personalstatut). Auch eine Kombination natürlicher und juristischer Personen ist denkbar (vgl Art 2 Abs 1 Fall 2 SCE-VO).

