Die Gründung einer SCE durch Verschmelzung kann nur durch bereits bestehende Genossenschaften erfolgen. Die Verschmelzung erfolgt auf Grundlage eines Verschmelzungsplans, der den Erfordernissen der Art 22 ff SCE-VO zu entsprechen hat. Dieser ist nach Maßgabe des § 221a Abs 1 AktG bei Gericht einzureichen und unter Berücksichtigung der Angaben nach Art 24 Abs 2 SCE-VO und dem Hinweis der Mitglieder auf ihre Informationsrechte nach Art 25 SCE-VO zu veröffentlichen (§ 12 SCEG).

