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C. Gründung durch Verschmelzung

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

2011
Die Gründung einer SCE durch Verschmelzung kann nur durch bereits bestehende Genossenschaften erfolgen. Die Verschmelzung erfolgt auf Grundlage eines Verschmelzungsplans, der den Erfordernissen der Art 22 ff SCE-VO zu entsprechen hat. Dieser ist nach Maßgabe des § 221a Abs 1 AktG bei Gericht einzureichen und unter Berücksichtigung der Angaben nach Art 24 Abs 2 SCE-VO und dem Hinweis der Mitglieder auf ihre Informationsrechte nach Art 25 SCE-VO zu veröffentlichen (§ 12 SCEG).

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