Der Firma der Europäischen Genossenschaft ist der
Zusatz „SCE“ voran- oder nachzustellen und gegebenenfalls der Zusatz „mit beschränkter Haftung“ anzufügen (Art 1 Abs 2; Art 10 Abs 1 SCE-VO). Die Verwendung des Rechtsformzusatzes „SCE“ ist ausschließlich einer SCE vorbehalten.