Der Sitz der SCE muss in dem Mitgliedstaat liegen, in dem sich die Hauptverwaltung der SCE befindet (Art 6 S 1 SCE-VO). Gemäß § 5 Abs 1 SCEG hat die Satzung als Sitz den Ort im Inland zu bestimmen, wo die Genossenschaft einen Betrieb hat oder wo sich die Geschäftsleitung befindet oder die Verwaltung geführt wird. Davon darf aus wichtigem Grund abgewichen werden.

