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B. Verschmelzung durch Aufnahme

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

1. Beschlussfassung

1964
Die Verschmelzung durch Aufnahme ist gemäß § 2 Abs 1 GenVG nur zulässig, wenn die Generalversammlung jeder Genossenschaft sie beschließt. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit, die mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen umfasst.

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