Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth, Handbuch zum Gesellschaftsrecht (2007) Rz 19641964
Die Verschmelzung durch Aufnahme ist gemäß § 2 Abs 1 GenVG nur zulässig, wenn die Generalversammlung jeder Genossenschaft sie beschließt. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit, die mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen umfasst.