Bei Verschmelzung von Genossenschaften durch Bildung einer neuen Genossenschaft gelten gemäß § 13 Abs 1 GenVG die §§ 2, 3 u 4, § 5 Abs 2, §§ 6 - 12 GenVG sinngemäß; jede der sich vereinigenden Genossenschaften gilt als übertragende und die neue Genossenschaft als übernehmende. Darüber hinaus enthält § 13 Abs 2 - 4 GenVG besondere - im Folgenden dargestellte - Vorschriften.