Gemäß § 1 Abs 1 GenVG können Genossenschaften gleicher Haftungsart unter Ausschluss der Abwicklung vereinigt (verschmolzen) werden. Die Verschmelzung hat die Universalsukzession zur Folge.Die Verschmelzung kann erfolgen:durch Übertragung des Vermögens der Genossenschaft (übertragende Genossenschaft) als Ganzes an eine andere (übernehmende) Genossenschaft (Verschmelzung durch Aufnahme);

