vorheriges Dokument
nächstes Dokument

A. Wesen der Verschmelzung

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

1961
Gemäß § 1 Abs 1 GenVG können Genossenschaften gleicher Haftungsart unter Ausschluss der Abwicklung vereinigt (verschmolzen) werden. Die Verschmelzung hat die Universalsukzession zur Folge.

1962
Die Verschmelzung kann erfolgen:

durch Übertragung des Vermögens der Genossenschaft (übertragende Genossenschaft) als Ganzes an eine andere (übernehmende) Genossenschaft (Verschmelzung durch Aufnahme);

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!