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E. Gericht und Verfahren

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

1960
Über Angelegenheiten, die vom GenRevG dem Gericht zugewiesen sind, entscheidet der für den Sitz der Genossenschaft zuständige, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufene Gerichtshof erster Instanz im Verfahren außer Streitsachen (§ 30 GenRevG).



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