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D. Zulassung als Revisor und Anerkennung als Revisionsverband

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

1956
Eine Person ist von der Vereinigung österreichischer Revisionsverbände259259 www.vor.or.at . als Revisor zuzulassen, wenn sie den Nachweis der Hochschulreife erbringt sowie über ausreichende praktische Erfahrung und fachliche Befähigung verfügt. Die fachliche Befähigung ist durch eine Fachprüfung nachzuweisen260260Siehe hierzu §§ 14 ff GenRevG sowie die Prüfungsordnung von Genossenschaftsrevisoren, BGBl II 122/1998.. Die praktische Erfahrung gilt durch den Nachweis einer dreijährigen einschlägigen Tätigkeit bei einem Revisionsverband oder bei einem Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft oder bei einem Buchprüfer und Steuerberater oder einer Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft als gegeben, wenn sich die Tätigkeit insbesondere auf die Prüfung von Jahresabschlüssen und der Gebarung von Genossenschaften oder Kapitalgesellschaften erstreckt (siehe § 13 Abs 1 GenRevG).

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