Eine Person ist von der Vereinigung österreichischer Revisionsverbände259 als Revisor zuzulassen, wenn sie den Nachweis der Hochschulreife erbringt sowie über ausreichende praktische Erfahrung und fachliche Befähigung verfügt. Die fachliche Befähigung ist durch eine Fachprüfung nachzuweisen260. Die praktische Erfahrung gilt durch den Nachweis einer dreijährigen einschlägigen Tätigkeit bei einem Revisionsverband oder bei einem Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft oder bei einem Buchprüfer und Steuerberater oder einer Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft als gegeben, wenn sich die Tätigkeit insbesondere auf die Prüfung von Jahresabschlüssen und der Gebarung von Genossenschaften oder Kapitalgesellschaften erstreckt (siehe § 13 Abs 1 GenRevG).

