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C. Revisionspflicht

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

1. Allgemein

1927
Genossenschaften müssen sich in mindestens jedem zweiten Geschäftsjahr der Prüfung durch einen unabhängigen und weisungsfreien Revisor unterziehen (§ 1 Abs 1 S 1 GenRevG).

1928
Eine jährliche Revision ist dann durchzuführen, wenn die Genossenschaft zwei der drei folgenden Kriterien überschreitet (§ 1 Abs 1 S 2 GenRevG iVm § 221 Abs 1 UGB):

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