Genossenschaften müssen sich in mindestens jedem
zweiten Geschäftsjahr der Prüfung durch einen unabhängigen und weisungsfreien
Revisor unterziehen (§ 1 Abs 1 S 1 GenRevG).
Eine
jährliche Revision ist dann durchzuführen, wenn die Genossenschaft zwei der drei folgenden Kriterien überschreitet (§ 1 Abs 1 S 2 GenRevG iVm § 221 Abs 1 UGB):