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B. Weitergehende Folgen aufgrund der Revisionsverbandszugehörigkeit

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

1. Änderungen des Genossenschaftsvertrags

1921
Will eine dem Revisionsverband zugehörige Genossenschaft eine Änderung des Genossenschaftsvertrags in das Firmenbuch eintragen lassen, bedarf es dafür der schriftlichen Zustimmung des zuständigen Revisionsverbands. Für das Ansuchen um die Zustimmung gilt § 25 GenRevG entsprechend (§ 27 Abs 2 GenRevG). Zu beachten ist, dass für die Genossenschaft in sinngemäßer Anwendung des § 26 Abs 1 GenRevG (oben A.2.b.) die Möglichkeit besteht, eine Befreiung zu erwirken (§ 27 Abs 2 GenRevG).

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