Will eine dem
Revisionsverband zugehörige Genossenschaft eine Änderung des Genossenschaftsvertrags in das Firmenbuch eintragen lassen, bedarf es dafür der
schriftlichen Zustimmung des zuständigen Revisionsverbands. Für das Ansuchen um die Zustimmung gilt § 25 GenRevG entsprechend (§ 27 Abs 2 GenRevG). Zu beachten ist, dass für die Genossenschaft in sinngemäßer Anwendung des § 26 Abs 1 GenRevG (oben A.2.b.) die Möglichkeit besteht, eine Befreiung zu erwirken (§ 27 Abs 2 GenRevG).