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C. Besondere Bestimmungen für Genossenschaften mit Geschäftsanteilshaftung

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

1913
Gemäß § 86a GenG finden auf die Genossenschaften mit Geschäftsanteilshaftung die Bestimmungen über Genossenschaften mit beschränkter Haftung mit den Änderungen sinngemäß Anwendung, die sich aus der Beschränkung der Haftung auf den Geschäftsanteil ergeben.



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