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B. Besondere Bestimmungen für Genossenschaften mit beschränkter Haftung244244Dazu ausführlich Dellinger in Dellinger § 76 GenG Rz 1 ff; Keinert, Genossenschaftsrecht Rz 34 f.

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

1. Haftung

1898
Gemäß § 76 GenG haftet im Falle des Konkurses oder der Liquidation jedes Mitglied einer mit beschränkter Haftung errichteten Genossenschaft für deren Verbindlichkeiten bis zum Doppelten des Nennbetrags des Geschäftsanteils, sofern der Gesellschaftsvertrag nicht einen höheren Haftungsbetrag festsetzt. Die Deckungspflicht besteht im Verhältnis zur Gesellschaft respektive zur Masse. Ein unmittelbarer Zugriff der Genossenschaftsgläubiger ist nicht vorgesehen.

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