Die Mitglieder einer mit unbeschränkter Haftung errichteten Genossenschaft haften für alle Verbindlichkeiten der Genossenschaft, sofern zu deren Deckung im Falle der Liquidation oder des Konkurses die Aktiven der Genossenschaft nicht ausreichen solidarisch mit ihrem ganzen Vermögen (§ 53 Abs 1 GenG). Bei dieser Haftungsanordnung handelt es sich um eine Ausfallshaftung in Form der Innenhaftung. Der Ausgleich hat an die Genossenschaft respektive im Konkurs an die Masse zu erfolgen. Einen unmittelbaren Zugriff der Gläubiger auf die Genossenschafter (etwa iSv § 128 UGB) sieht § 53 Abs 1 GenG nicht vor.