Die dargestellten Regelungen über die Errichtung der Genossenschaft, die Rechtsverhältnisse der Genossenschafter, die Genossenschaftsorgane, die Auflösung und die Liquidation finden - sofern nicht ausdrücklich im Einzelfall anderes bestimmt ist - auf jede Ausgestaltungsform der Genossenschaft Anwendung.

