Ungeachtet der Auflösung der Genossenschaft bleiben bis zur Beendigung der Liquidation für das Innen- als auch das Außenverhältnis grundsätzlich die bisherigen Regeln aufrecht, soweit nichts Abweichendes angeordnet wird und sich aus dem Wesen der Liquidation nichts anderes ergibt (§ 50 Abs 1 GenG).

