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F. Liquidationsrechnungslegung und Verwahrung der Bücher

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

1871
Gemäß § 49 GenG haben die Liquidatoren sofort beim Beginn der Liquidation eine Bilanz aufzustellen (Liquidationsbilanz). Ergibt diese oder eine später aufgestellte Bilanz, dass die Aktiven der Genossenschaft einschließlich des Reservefonds und der Geschäftsanteile der Genossenschafter nicht hinreichen, so haben die Liquidatoren bei eigener Verantwortlichkeit sofort der Generalversammlung zu berichten.

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