Die bei Auflösung der Genossenschaft vorhandenen und die während der Liquidation eingehenden Gelder werden gemäß § 48 GenG wie folgt verwendet:Es werden zunächst die Gläubiger der Genossenschaft je nach der Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt und die zur Deckung noch nicht fälliger Forderungen nötigen Summen zurückbehalten;

