vorheriges Dokument
nächstes Dokument

D. Verantwortlichkeit der Liquidatoren

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

1869
Die Liquidatoren haben der Genossenschaft gegenüber bei der Geschäftsführung den von der Generalversammlung gefassten Beschlüssen Folge zu geben, widrigenfalls haften sie der Genossenschaft für den durch ihr Entgegenhandeln erwachsenen Schaden persönlich und solidarisch (§ 47 GenG).



Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!