Nach § 87 GenG sind bei Nichtbefolgung bestimmter Vorschriften245 sowie Unrichtigkeiten in den durch das GenG angeordneten Nachweisen und Mitteilungen über die schuldtragenden Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder oder Liquidatoren vom Handelsgericht Ordnungsstrafen bis zu 3.500 Euro zu verhängen. Auch diese Ordnungsstrafen gleichwie die im § 29 und im § 35 Abs 2 GenG erwähnten Geldstrafen fließen in den Armenfonds des Ortes, an welchem die Genossenschaft ihren Sitz hat und können nicht in Arreststrafen umgeändert werden.

