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A. Bestellung der Liquidatoren

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

1859
Gemäß § 41 GenG erfolgt nach Auflösung der Genossenschaft die Liquidation durch den Vorstand. Ausgenommen sind die Fälle des Konkurses (§ 41 S 1 GenG)228228Hier tritt an die Stelle der Liquidation das Konkursverfahren mit dem Ziel der bestmöglichen Verwertung des Genossenschaftsvermögens im Interesse der Gläubiger., der amtswegigen Löschung wegen Vermögenslosigkeit (§ 39 ff, § 42 FBG) und der Verschmelzung (§ 1 Abs 1 GenVG).

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