Die Liquidatoren haben die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten (§ 44 Abs 1 GenG). Wie sich aus § 45 GenG ergibt, ist die Vertretungsmacht der Liquidatoren im Verhältnis zu Dritten nicht durch allfällige Zustimmungserfordernisse im Innenverhältnis beschränkt oder beschränkbar.

