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B. Vertretung durch die Liquidatoren

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

1861
Die Liquidatoren haben die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten (§ 44 Abs 1 GenG). Wie sich aus § 45 GenG ergibt, ist die Vertretungsmacht der Liquidatoren im Verhältnis zu Dritten nicht durch allfällige Zustimmungserfordernisse im Innenverhältnis beschränkt oder beschränkbar.

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