Die Auflösung der Genossenschaft muss gemäß § 40 Abs 1 GenG durch den Vorstand (nicht die Liquidatoren) zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet und durch das Gericht227 in der Ediktsdatei (§ 10 Abs 1 UGB, § 89j GOG) verlautbart werden. Dies gilt nicht bei Auflösung in Folge der Konkurseröffnung; diesfalls veranlasst das Konkursgericht die erforderlichen Eintragungen von Amts wegen. Der in § 40 GenG (noch) erwähnte Fall der durch eine Verwaltungsbehörde verfügten Auflösung ist mit dem GenRÄG 2006 obsolet geworden (siehe oben A.).