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A. Auflösungsgründe

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

1852
Gemäß § 36 GenG endet die Genossenschaft

durch Ablauf der im Genossenschaftsvertrag bestimmten Zeit (Z 1),durch einen Beschluss der Genossenschaft (Z 2),

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