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G. Register

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

1. Inhalt

1704
Am Sitz der Genossenschaft ist gemäß § 14 Abs 1 GenG ein Register zu führen, in welches

der Vor- und Zuname und Stand eines jeden Genossenschafters,der Tag seines Eintrittes in die Genossenschaft und seines Ausscheidens aus derselben,

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