Eine eigene Vorschrift über die Rechtsnatur der Vor-Genossenschaft enthält das GenG nicht. § 8 S 2 GenG ordnet allerdings eine Handelndenhaftung an: Wenn vor erfolgter Eintragung im Namen der Genossenschaft gehandelt wird, so haften die Handelnden persönlich und solidarisch92. Mit dieser Bestimmung ist nichts über die Haftung der „Vor-Genossenschaft“ ausgesagt, regelt § 8 S 2 GenG doch eindeutig den Fall, dass vor der konstitutiv wirkenden Eintragung im Namen der (noch nicht entstandenen) Genossenschaft gehandelt wird. Hier geht es somit nur um die Haftung für rechtsgeschäftliches Verhalten, nicht um eine allfällige Deliktshaftung der Handelnden (arg „im Namen“: keine [Stell]Vertretung im Delikt93).

