Gemäß § 7 Abs 1 GenG kann bei allen Anmeldungen zur Eintragung in das Firmenbuch die gerichtliche oder notarielle Beglaubigung entfallen, wenn die Anmeldung oder die Vollmacht mit der firmenmäßigen Zeichnung der Genossenschaft versehen ist und die Unterschrift der Zeichnenden bei den Akten des Gerichts (§ 120 JN) bereits in beglaubigter Form erliegen.

