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C. Der Genossenschaftsvertrag

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

1. Gestaltungsfreiraum und Auslegung

1682
Das GenG stellt weitgehend zwingendes Recht dar. Genossenschaftsvertragliche Modifizierungen oder Abbedingungen sind somit weitgehend ausgeschlossen. Allerdings bestehen dort satzungsmäßige Gestaltungsfreiräume, wo das Gesetz keine Regelung trifft und diesem nicht zu entnehmen ist, dass mit dem beredten Schweigen eine abschließende Regelung getroffen werden sollte8080Vgl auch Keinert in Holzhammer/Roth, Gesellschaftsrecht 291; Astl/Pfalz/Steinböck in Dellinger § 5 GenG Rz 2; Keinert, Genossenschaftsrecht Rz 159, 163..

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