Das GenG stellt weitgehend zwingendes Recht dar. Genossenschaftsvertragliche Modifizierungen oder Abbedingungen sind somit weitgehend ausgeschlossen. Allerdings bestehen dort satzungsmäßige Gestaltungsfreiräume, wo das Gesetz keine Regelung trifft und diesem nicht zu entnehmen ist, dass mit dem beredten Schweigen eine abschließende Regelung getroffen werden sollte.