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G. Handlungsfähigkeit

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

1669
Geschäftsfähigkeit wird der Genossenschaft durch ihre Organe (insbesondere Vorstand; vgl auch die Einflussnahmemöglichkeit der Generalversammlung der Genossenschafter) verliehen. Sie wird durch den Vorstand gerichtlich wie außergerichtlich vertreten7070 Keinert, Genossenschaftsrecht Rz 341; Strommer in Dellinger § 17 GenG Rz 16.. Schließt das vertretungsbefugte Organ Geschäfte namens der Genossenschaft ab, werden diese ihr zugerechnet.

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