Geschäftsfähigkeit wird der Genossenschaft durch ihre Organe (insbesondere Vorstand; vgl auch die Einflussnahmemöglichkeit der Generalversammlung der Genossenschafter) verliehen. Sie wird durch den Vorstand gerichtlich wie außergerichtlich vertreten70. Schließt das vertretungsbefugte Organ Geschäfte namens der Genossenschaft ab, werden diese ihr zugerechnet.

