Der Genossenschaft kommt volle Rechtsfähigkeit in der Qualität einer juristischen Person (Körperschaft) zu58. Sie ist somit Träger von Rechten und Pflichten; hinsichtlich der Persönlichkeitsrechte und Grundrechte gilt dies freilich wie auch bei den Kapitalgesellschaften nur, insoweit diese nicht speziell auf die Verhältnisse der natürlichen Personen zugeschnitten sind. Die Genossenschaft kann gemäß § 12 Abs 1 GenG - durch ihre vertretungsbefugten Organe - unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte auch an Grundstücken erwerben. Betreibt sie ein Unternehmen ist sie selbst Unternehmensträger.

