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E. Rechtspersönlichkeit und Vermögensordnung der Genossenschaft

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

1658
Der Genossenschaft kommt volle Rechtsfähigkeit in der Qualität einer juristischen Person (Körperschaft) zu5858 Kastner/Doralt/Nowotny, Gesellschaftsrecht 454; Keinert in Holzhammer/Roth, Gesellschaftsrecht 284; Astl/Pfalz/Steinböck in Dellinger § 8 GenG Rz 1.. Sie ist somit Träger von Rechten und Pflichten; hinsichtlich der Persönlichkeitsrechte und Grundrechte gilt dies freilich wie auch bei den Kapitalgesellschaften nur, insoweit diese nicht speziell auf die Verhältnisse der natürlichen Personen zugeschnitten sind. Die Genossenschaft kann gemäß § 12 Abs 1 GenG - durch ihre vertretungsbefugten Organe - unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte auch an Grundstücken erwerben. Betreibt sie ein Unternehmen ist sie selbst Unternehmensträger.

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