Viele Genossenschaften verfolgen ihre Ziele eingebettet in einen Genossen- schaftsverbund56. Die Darlehens- und Vorschusskassen, die meist über eine geringe Eigenmittelausstattung verfügten, waren die ersten die zur Kapitalaufbringung im Verbund operierten. Innerhalb des Verbundes bleiben die einzelnen Genossenschaften aber weitgehend autonom. Rechtliche Grundlage bildet § 1 Abs 2 GenG, der es gestattet, sich an anderen Gesellschaften einschließlich Genossenschaften zu beteiligen. Die Rechtspersönlichkeit des Verbundes ist somit frei wählbar; in der Praxis entscheidet man sich zumeist für eine Kapitalgesellschaft (AG, GmbH)57.

